Prüfung nach wesentlichen Änderungen

 

Wurden wesentliche Änderungen am Kran durchgeführt, ist eine Prüfung nach wesentlichen Änderungen nötig.

Diese Prüfung ist identisch zur Prüfung vor der ersten Inbetriebnahme. Siehe Prüfung vor der ersten Inbetriebnahme.

Die Prüfung ist nur an den Teilen des Krans nötig, die wesentlich verändert worden sind.

 

Beispiele für wesentliche Änderungen sind:

─     Verändern der Stromzuführung

─     Austauschen von Katzen

─     Umbauen oder Verändern der Fahrantriebe oder Hubantriebe

─     Erhöhen der maximalen Tragfähigkeit einer Krananlage

─     Verlängern einer Kranbahn

─     Umsetzen von Kranen auf andere Kranbahnen

─     Schweißen an tragenden Bauteilen

─     Konstruktive Änderungen der Tragkonstruktion

─     Umbauen von Teilen der Tragkonstruktion. Dazu gehören unter anderem die Kranbahn, die Konsolen, die Hallenriegel, die Hallenstützen, die Betonbinder und die Betonstützen.

─     Ändern der Betriebsverhältnisse der Krananlage in Bezug auf die Einstufung nach FEM.

─     Umbau auf eine andere Steuerung (z. B. Funksteuerung).

─     Ändern der Betriebsweise hinsichtlich der Laufzeitklasse und des Lastkollektivs (z. B. Umstellung von Einschichtarbeit auf Mehrschichtarbeit).