Wird der Kran durch ABUS als eigenständige Maschine verkauft, wird eine Konformitätserklärung ausgestellt. Sie befindet sich im Prüfbuch des Krans.
Die durch ABUS ausgestellte Konformitätserklärung oder Einbauerklärung erlischt, sobald eigenverantwortlich Umbauten oder Veränderungen am Kran durchgeführt werden.
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─ 2: Bevollmächtigter für die Zusammenstellung der speziellen technischen Unterlagen
─ 3: Identifizierende technische Angaben zum Kran
─ 4: Angabe der zugrundeliegenden Normen, die bei der Entwicklung und Produktion Zugrunde gelegt wurden.
─ 5: Unterschrift des Bevollmächtigten
Wird der Kran durch ABUS als Komponente, in einzelnen Komponenten oder zum Einbau in eine andere Maschine verkauft, wird eine Einbauerklärung im Sinne der Maschinenrichtlinie Anhang II 1B ausgestellt. Sie befindet sich im Prüfbuch des Krans.
Die Inbetriebnahme ist solange untersagt, bis festgestellt wurde, dass die Anlage, in die die ABUS-Komponenten eingebaut werden sollen, in der Gesamtheit den Bestimmungen der genannten EG–Richtlinien in der zum Zeitpunkt der Ausstellung gültigen Fassung entspricht.
An den ABUS-Komponenten muss eine Prüfung vor der ersten Inbetriebnahme durchgeführt werden, bevor die Konformitätserklärung für die gesamte Anlage ausgestellt wird. Siehe Prüfung vor der ersten Inbetriebnahme.
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─ 1: ABUS-Firmenadresse
─ 2: Bevollmächtigter für die Zusammenstellung der speziellen technischen Unterlagen
─ 3: Identifizierende technische Angaben zum Kran
─ 4: Angabe der zugrundeliegenden Normen, die bei der Entwicklung und Produktion Zugrunde gelegt wurden.
─ 5: Unterschrift des Bevollmächtigten